BFH - Beschluss vom 16.06.2009
X B 222/08
Normen:
FGO § 62 Abs. 4 S. 4; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; AO § 193 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 10.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1239/07

Stützen einer Anordnung einer Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) gleichzeitig auf generalpräventive und spezialpräventive Erwägungen

BFH, Beschluss vom 16.06.2009 - Aktenzeichen X B 222/08

DRsp Nr. 2009/16653

Stützen einer Anordnung einer Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) gleichzeitig auf generalpräventive und spezialpräventive Erwägungen

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 4 S. 4; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; AO § 193 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat den geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargelegt.

1.

Zur schlüssigen Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes ist es erforderlich, die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage darzulegen.

a)