Die Beschwerde ist unbegründet.
1.
Die Rückübertragung der Sache vom Einzelrichter auf den Senat lässt einen Verfahrensfehler nicht erkennen (§ 119 Nr. 1 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Unter den dort genannten Voraussetzungen ist eine Rückübertragung durch den Einzelrichter in § 6 Abs. 3 FGO ausdrücklich vorgesehen. Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 FGO ist der Rückübertragungsbeschluss unanfechtbar. Auf eine Rückübertragung kann eine Revision nicht gestützt werden (vgl. § 124 Abs. 2 FGO). Das Gesetz nimmt insoweit in Kauf, dass durch die im Anschluss an eine Rückübertragung anzuberaumende mündliche Verhandlung weitere Richter in das Verfahren einbezogen werden, die den Finanzrechtsstreit in demjenigen Stadium übernehmen, in dem er sich zum Zeitpunkt der Rückübertragung befunden hat.
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