BFH - Beschluss vom 05.01.2009
I B 105/08
Normen:
FGO § 6 Abs. 3; FGO § 6 Abs. 4 Satz 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 119 Nr. 1; FGO § 155; ZPO § 227; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 02.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 308/04

Stützen einer Revision auf eine verfahrensfehlerhafte Rückübertragung der Sache vom Einzelrichter auf den Senat; Anforderungen an die Darlegung der Gründe für einen Verlegungsantrag bezüglich der Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung; Kriterien für das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung und eines damit zusammenhängenden Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör

BFH, Beschluss vom 05.01.2009 - Aktenzeichen I B 105/08

DRsp Nr. 2009/6764

Stützen einer Revision auf eine verfahrensfehlerhafte Rückübertragung der Sache vom Einzelrichter auf den Senat; Anforderungen an die Darlegung der Gründe für einen Verlegungsantrag bezüglich der Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung; Kriterien für das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung und eines damit zusammenhängenden Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör

Normenkette:

FGO § 6 Abs. 3; FGO § 6 Abs. 4 Satz 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 119 Nr. 1; FGO § 155; ZPO § 227; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1.

Die Rückübertragung der Sache vom Einzelrichter auf den Senat lässt einen Verfahrensfehler nicht erkennen (§ 119 Nr. 1 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Unter den dort genannten Voraussetzungen ist eine Rückübertragung durch den Einzelrichter in § 6 Abs. 3 FGO ausdrücklich vorgesehen. Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 FGO ist der Rückübertragungsbeschluss unanfechtbar. Auf eine Rückübertragung kann eine Revision nicht gestützt werden (vgl. § 124 Abs. 2 FGO). Das Gesetz nimmt insoweit in Kauf, dass durch die im Anschluss an eine Rückübertragung anzuberaumende mündliche Verhandlung weitere Richter in das Verfahren einbezogen werden, die den Finanzrechtsstreit in demjenigen Stadium übernehmen, in dem er sich zum Zeitpunkt der Rückübertragung befunden hat.