Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.01.2015 verkündete Teilurteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf - Az.:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Buchauszug über die von der Klägerin im Schriftsatz vom 07.12.2012 auf den Seiten 5 bis 11 aufgeführten 252 Geschäfte zu erteilen, wobei der Buchauszug zu den einzelnen Verträgen insbesondere folgende Angaben enthalten muss:
a)Name, Anschrift und Rufnummer des Kunden,
b)ARC-Vertragsnummer (Kundennummer),
c)Datum der Antragsunterzeichnung durch den Kunden,
d) e) f) aa) bb) cc) 2. II. III. IV. V.
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