OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.09.2016
16 U 39/15
Normen:
ZPO § 254; HGB § 87c Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 27.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 21/11

Stufenklage über Ansprüche aus einem beendeten HandelsvertreterverhältnisFunktion eines BuchauszugesKontrolle aller provisionsrelevanten Vorgänge

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.09.2016 - Aktenzeichen 16 U 39/15

DRsp Nr. 2020/5379

Stufenklage über Ansprüche aus einem beendeten Handelsvertreterverhältnis Funktion eines Buchauszuges Kontrolle aller provisionsrelevanten Vorgänge

1. Ein Buchauszug soll dem Handelsvertreter ermöglichen, unter Vergleich mit seinen Unterlagen zu prüfen, ob eine Provisionsabrechnung richtig und vollständig ist, und ihm somit eine Kontrolle aller provisionsrelevanten Vorgänge ermöglichen.2. Dabei müssen auch solche Geschäfte in den Auszug aufgenommen werden, bei denen Meinungsverschiedenheiten zwischen Unternehmer und Handelsvertreter bestehen, ob Provisionsansprüche aus diesen Geschäften folgen oder nicht.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.01.2015 verkündete Teilurteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf - Az.: 35 O 21/11 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Buchauszug über die von der Klägerin im Schriftsatz vom 07.12.2012 auf den Seiten 5 bis 11 aufgeführten 252 Geschäfte zu erteilen, wobei der Buchauszug zu den einzelnen Verträgen insbesondere folgende Angaben enthalten muss:

a)

Name, Anschrift und Rufnummer des Kunden,

b)

ARC-Vertragsnummer (Kundennummer),

c)

Datum der Antragsunterzeichnung durch den Kunden,

d) e) f) aa) bb) cc) 2. II. III. IV. V.