BAG - Urteil vom 22.07.2021
2 AZR 125/21
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; EFZG § 3; EFZG § 4; EFZG § 4a; EFZG § 12;
Fundstellen:
AP KSchG 1979 _ 1 Krankheit Nr. 55
ArbRB 2021, 362
AuR 2021, 527
BAGE 175, 275
BB 2021, 2611
BB 2022, 507
DB 2021, 2775
DStR 2022, 628
DZWIR 2022, 100
EzA-SD 2021, 3
MDR 2022, 443
NJW 2021, 3411
NZA 2021, 1551
ZIP 2021, 2600
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 13.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 15/20
ArbG Hamburg, vom 17.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 144/18

Stufenprüfung bei krankheitsbedingten KündigungenEntgeltfortzahlungskosten als kündigungsrelevante wirtschaftliche Belastung des ArbeitgebersKeine Kündigungsrelevanz von Leistungen des Arbeitgebers zur Belohnung der Betriebstreue des ArbeitnehmersUnbeachtlichkeit von Sondervergütungen nach § 4a EFZG für die soziale Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung

BAG, Urteil vom 22.07.2021 - Aktenzeichen 2 AZR 125/21

DRsp Nr. 2021/15987

Stufenprüfung bei krankheitsbedingten Kündigungen Entgeltfortzahlungskosten als kündigungsrelevante wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers Keine Kündigungsrelevanz von Leistungen des Arbeitgebers zur Belohnung der Betriebstreue des Arbeitnehmers Unbeachtlichkeit von Sondervergütungen nach § 4a EFZG für die soziale Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung

Sondervergütungen iSv. § 4a EFZG begründen selbst in Jahren, in denen der Arbeitnehmer durchgehend arbeitsunfähig war, keine kündigungsrelevante wirtschaftliche Belastung für den Arbeitgeber. Orientierungssätze: 1. Als kündigungsrelevante wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers aufgrund zu erwartender Arbeitsunfähigkeitszeiten des Arbeitnehmers sind vor allem gemäß § 12 EFZG unabdingbare Entgeltfortzahlungskosten nach §§ 3, 4 EFZG zu berücksichtigen. Unter diese Vorschriften fallen auch "arbeitsleistungsbezogene" Sondervergütungen mit reinem Entgeltcharakter (Rn. 18).