FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.09.2019
12 K 234/19
Normen:
AO § 222;

Stundung der Rückforderung von Kindergeld i.R.d. Ermessens

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.2019 - Aktenzeichen 12 K 234/19

DRsp Nr. 2019/17330

Stundung der Rückforderung von Kindergeld i.R.d. Ermessens

Tenor

1.

Der Bescheid über die Ablehnung der Stundung der Rückforderung von Kindergeld für das Kind S für August 2014 bis Februar 2015 in Höhe von 1.296 € zuzüglich Säumniszuschläge vom 12. September 2018 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 20. Dezember 2018 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit geleistet hat.

Normenkette:

AO § 222;

Tatbestand

Die Klägerin ist die Mutter der Kinder S, geboren am xx.xx. 1992, und T, geboren am xx.xx. 1996. Für diese Kinder hatte die Klägerin Kindergeld beantragt. Dieses wurde bewilligt und ausgezahlt. Die Klägerin ist als Arbeitnehmerin beschäftigt.