FG Düsseldorf - Urteil vom 22.01.2020
9 K 2688/19 KV, AO
Normen:
EStG § 68 Abs. 1; AO § 222 S. 1;

Stundung der Rückstände des gezahlten Kindergelds gegen eine monatliche Ratenzahlung aus persönlichen Billigkeitsgründen und durch Vorliegen der Stundungswürdigkeit; Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen hinsichtlich der Mitteilung des Abbruchs der Ausbildung der Tochter

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2020 - Aktenzeichen 9 K 2688/19 KV, AO

DRsp Nr. 2020/4218

Stundung der Rückstände des gezahlten Kindergelds gegen eine monatliche Ratenzahlung aus persönlichen Billigkeitsgründen und durch Vorliegen der Stundungswürdigkeit; Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen hinsichtlich der Mitteilung des Abbruchs der Ausbildung der Tochter

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 68 Abs. 1; AO § 222 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin bezog Kindergeld für ihre im Oktober 1996 geborene Tochter (im folgenden: T). Nach Beendigung der Schulausbildung (Abitur im Juni 2015) hatte diese im September 2015 eine voraussichtlich 3-jährige Berufsausbildung begonnen. Die Beklagte (im folgenden: Familienkasse) gewährte deshalb weiter Kindergeld (Bescheid vom 7.08.2015). Im Juni 2018 stellte sich heraus, dass T die Ausbildung Ende August 2016 vorzeitig beendet hatte. Daraufhin hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für T rückwirkend ab September 2016 auf und forderte von der Klägerin Kindergeld in Höhe von 4.228 € für September 2016 bis Juni 2018 zurück (Bescheid vom 11.07.2018).