FG Bremen - Urteil vom 07.06.2022
2 K 34/22
Normen:
AO § 222;

Stundung einer Erstattungsforderung wegen Kindergeld hinsichtlich Stundungswürdigkeit eines Kindergeldempfängers

FG Bremen, Urteil vom 07.06.2022 - Aktenzeichen 2 K 34/22

DRsp Nr. 2022/9274

Stundung einer Erstattungsforderung wegen Kindergeld hinsichtlich Stundungswürdigkeit eines Kindergeldempfängers

Tenor

Der Bescheid vom 21. Januar 2022 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. März 2022 wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Beklagte verpflichtet wird, den Stundungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Finanzgerichts erneut zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 222;

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine erneute Entscheidung der Beklagten über die Stundung einer Erstattungsforderung in Höhe von 2.717,51 € sowie bis zum 22. Dezember 2021 berechneter Säumniszuschläge in Höhe von 3.123,00 €, also eines Gesamtbetrags in Höhe von 5.840,51 €.