FG München - Urteil vom 23.05.2007
9 K 1130/04
Normen:
AO 1977 § 222 ; FGO § 102 ; AO § 222 ; FGO § 102 ;

Stundung von Steuerforderungen

FG München, Urteil vom 23.05.2007 - Aktenzeichen 9 K 1130/04

DRsp Nr. 2007/11035

Stundung von Steuerforderungen

Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Finanzamt einen Antrag auf Stundung gegen Ratenzahlung mit der Begründung ablehnt, dass der Steuerpflichtige keine Sicherheiten leisten kann, da sich das Finanzamt im Vergleich zu anderen Gläubigern des Steuerpflichtigen mit keiner schlechteren Gläubigerposition abfinden muss.

Normenkette:

AO 1977 § 222 ; FGO § 102 ; AO § 222 ; FGO § 102 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Ablehnung der vom Kläger beantragten Stundung von Steuerrückständen rechtmäßig ist.

Der Kläger ist im Rahmen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts an drei Restaurants beteiligt und erzielt aus diesen Beteiligungen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er wird beim Finanzamt ... zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer veranlagt und ist dort als Arbeitgeber im Rahmen der Lohnsteueranmeldungen erfasst.