FG Hessen - Urteil vom 16.05.2000
4 K 802/98
Normen:
BewG § 11 Abs. 2 Satz 2; VStR Abschn. 4; VStR Abschn. 7 Abs. 1 Satz 3;
Fundstellen:
EFG 2000, 1171
GmbHR 2001, 119

Stuttgarter Verfahren; Konjunkturschwankung; Ertragslage; Anteilsbewertung - Konjunkturprognosen kein Grund zum Abweichen vom Stuttgarter Verfahren.

FG Hessen, Urteil vom 16.05.2000 - Aktenzeichen 4 K 802/98

DRsp Nr. 2001/1818

Stuttgarter Verfahren; Konjunkturschwankung; Ertragslage; Anteilsbewertung - Konjunkturprognosen kein Grund zum Abweichen vom Stuttgarter Verfahren.

1. Das Stuttgarter Verfahren ist als ein geeignetes Schätzungsverfahren anerkannt, von dem mit Rücksicht auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung nur abgewichen werden kann, wenn es im Ausnahmefall zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führt. 2. Konjunkturschwankungen sind regelmäßig kein Umstand, der bei Anwendung des Stuttgarter Verfahrens zu offensichtlich unzutreffenden Schätzungsergebnissen führt. 3. Konjunkturelle Prognosen sind keine ausreichend sichere Grundlage für das Vorliegen einer nachhaltig verschlechterten Ertragslage.

Normenkette:

BewG § 11 Abs. 2 Satz 2; VStR Abschn. 4; VStR Abschn. 7 Abs. 1 Satz 3;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine GmbH, die mit Gesellschaftsvertrag vom ... 1970 gegründet wurde und deren Geschäftsgegenstand die Montage und der Vertrieb elektrischer Geräte ist (insbesondere an Zulieferer in der Automobilindustrie). Gesellschafter der Klägerin waren in den Streitjahren 1992 und 1993 A, B und C, die mit Senatsbeschluß vom 20.04.2000 zum Verfahren beigeladen wurden.

Die Klägerin wies in den von ihr gefertigten Jahresabschlüssen folgende betriebliche Kennzahlen aus:

1991 1992 1993

Umsatz 26.576.040,-- 32.422.184,-- 26.974.096,--

Jahresüberschuß 1.681.906,-- 1.010.375,-- ./.621.633,--