BFH - Beschluss vom 16.01.2007
X B 47/06
Normen:
FGO § 62a § 73 Abs. 1 S. 2 § 121 S. 1 § 155 ; ZPO § 240 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 942

Subjektive Klagehäufung; Insolvenzverfahren; Verfahrensabtrennung; Mandatsniederlegung

BFH, Beschluss vom 16.01.2007 - Aktenzeichen X B 47/06

DRsp Nr. 2007/5942

Subjektive Klagehäufung; Insolvenzverfahren; Verfahrensabtrennung; Mandatsniederlegung

1. Wird in einem Fall subjektiver Klagehäufung über das Vermögen eines der Kl. das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann das vom anderen Kl. betriebene Verfahren abgetrennt und fortgeführt werden.2. Im Verfahren vor dem BFH entfaltet die Mandatsniederlegung wegen des Vertretungszwangs erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Bevollmächtigten Wirkung. Bis dahin wirkt die ursprüngliche Bevollmächtigung fort.

Normenkette:

FGO § 62a § 73 Abs. 1 S. 2 § 121 S. 1 § 155 ; ZPO § 240 ;

Gründe:

1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) erhoben hat, ist das Verfahren gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abzutrennen.