BFH - Beschluss vom 20.06.2005
I E 1/05
Normen:
(a.F.); GKG § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 § 11 Abs. 2 S. 1 § 13 § 14 § 59 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2018
BFH/NV 2005, 2018

Subjektive Klagenhäufung - Kostenansatz

BFH, Beschluss vom 20.06.2005 - Aktenzeichen I E 1/05

DRsp Nr. 2005/17271

Subjektive Klagenhäufung - Kostenansatz

Bei subjektiver Klagenhäufung haften die Kl. für die festgesetzten Gerichtskosten im Grundsatz gesamtschuldnerisch. Ob und inwieweit sie im Innenverhältnis einen Ausgleich nachsuchen und herstellen, bleibt ihnen überlassen. Darin liegt keine Frage des Kostenansatzes.

Normenkette:

(a.F.); GKG § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 § 11 Abs. 2 S. 1 § 13 § 14 § 59 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Nachdem der Senat die Revision der Klägerin, Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) durch Senatsurteil vom 17. November 2004 I R 20/04 (BFH/NV 2005, 892) als unbegründet zurückgewiesen und der Erinnerungsführerin die Kosten des gesamten Rechtsstreits auferlegt hatte, setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) die Gerichtskosten nach einem Streitwert von 778 365 EUR auf insgesamt 13 496 EUR fest.