FG München - Urteil vom 30.07.2007
1 K 4887/06
Normen:
FGO § 41 Abs. 2 ; FGO § 63 Abs. 2 ; AO § 218 Abs. 1 ;

Subsidiarität der Feststellungsklage; Passivlegitimation bei Zuständigkeitswechsel; Abrechnungsbescheid

FG München, Urteil vom 30.07.2007 - Aktenzeichen 1 K 4887/06

DRsp Nr. 2008/695

Subsidiarität der Feststellungsklage; Passivlegitimation bei Zuständigkeitswechsel; Abrechnungsbescheid

Die Feststellungsklage ist unzulässig, wenn versäumt wurde, rechtzeitig Gestaltungsklage zu erheben. Passivlegitimiert und damit richtiger Beklagter ist im Falle des Zuständigkeitswechsel für einen Untätigkeitsantrag das bei Klageerhebung zuständige Finanzamt. Die Umdeutung einer Leistungsklage in eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines Abrechnungsbescheids scheidet aus, wenn der Beklagte nicht für den Abrechnungsbescheid zuständig ist.

Normenkette:

FGO § 41 Abs. 2 ; FGO § 63 Abs. 2 ; AO § 218 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung und ob dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung des eingezogenen Betrages zusteht.