I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) aufgrund seiner Tätigkeit als faktischer Geschäftsführer einer GmbH wegen nicht abgeführter Lohnsteuern und steuerlicher Nebenleistungen nach § 35 i.V.m. § 69 der Abgabenordnung als Haftungsschuldner in Anspruch genommen. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Die Einspruchsentscheidung wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Postzustellungsurkunde durch Einlegung in den Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung am 31. Mai 2008 zugestellt. Die Klage ging erst am 2. Juli 2008 und damit verspätet beim Finanzgericht (FG) ein. Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2008 stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO), den er im Wesentlichen mit einem Büroversehen einer Angestellten begründete.
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