FG München - Urteil vom 13.03.2014
15 K 1219/10
Normen:
FGO § 65 Abs. 1; FGO § 65 Abs. 2 S. 2;

Substantiiertes Klagevorbringen

FG München, Urteil vom 13.03.2014 - Aktenzeichen 15 K 1219/10

DRsp Nr. 2014/9086

Substantiiertes Klagevorbringen

Es fehlt an der substantiierten Darlegung des Klagebegehrens, wenn bei Schätzungsbescheiden für mehrere Veranlagungszeiträume lediglich vorgebracht wird, die Schätzungen seien „insbesondere” für ein Jahr zu hoch.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1; FGO § 65 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen Festsetzungen zur Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer, die wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen im Schätzungswege erfolgt sind.

Der Beklagte (das Finanzamt) hob die Vorbehalte der Nachprüfung für die bereits zuvor geschätzten Besteuerungsgrundlagen zur Einkommensteuer 2006 und zum Gewerbesteuermessbetrag 2006 jeweils mit Bescheiden vom 2. September 2009 auf und schätzte die Besteuerungsgrundlagen zur Einkommensteuer 2007 und Umsatzsteuer 2007 jeweils mit Bescheiden vom 2. September 2009. Die Vorbehalte der Nachprüfung für Einkommensteuer 2007 und Umsatzsteuer 2007 wurden mit Bescheiden jeweils vom 5. März 2010 aufgehoben.