Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde dagegen, daß seine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision vom Bundesfinanzhof als unzulässig verworfen worden ist. Mit den Erwägungen den Bundesfinanzhofs, die Nichtzulassungsbeschwerde genüge nicht den Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO, setzt sich die Verfassungsbeschwerde indes mit keinem Wort auseinander. Statt dessen beschränkt sie sich auf die Behauptung, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, da der Gleichheitsgrundsatz durch die Finanzbehörden gröblich verletzt worden sei.
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil ein Annahmegrund im Sinne des §
III.
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