LSG Bayern - Urteil vom 11.03.2020
L 12 KA 127/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
SG München, vom 23.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KA 1938/14

Substitutionsleistungen aus einem Vertrag zur hausarztzentrierten VersorgungGrundsatz des venire contra factum propriumHaftung nach Rechtsscheingrundsätzen

LSG Bayern, Urteil vom 11.03.2020 - Aktenzeichen L 12 KA 127/17

DRsp Nr. 2020/5852

Substitutionsleistungen aus einem Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung Grundsatz des venire contra factum proprium Haftung nach Rechtsscheingrundsätzen

1. Jeder, der das Vertrauen anderer in das Bestehen einer bestimmten Rechtslage erweckt, muss sich nach dem Grundsatz des venire contra factum proprium daran festhalten lassen. 2. Voraussetzung ist die Schaffung eines Rechtsscheins, der dem in Anspruch genommenen zurechenbar ist, auf den die andere Seite vertraut hat und deren Vertrauen auch schutzwürdig ist.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. Oktober 2017, S 28 KA 1938/14, abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 6.349,55 Euro zu bezahlen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 25 % und der Beklagte 75 %.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 242;

Tatbestand

Noch streitig im Berufungsverfahren ist ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 9.306,11 Euro. Dieser resultiert aus einer Forderung im Zusammenhang mit Substitutionsleistungen aus einem Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung.