BFH - Beschluss vom 13.10.2009
X B 55/09
Normen:
AO § 165 Abs. 2 S. 2; AO § 177; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 168
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 20.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1410/2007

Subsumtion der Berichtigung von unter Berücksichtigung des in § 88 Abs. 1 und 2 Abgabenordnung (AO) geregelten Untersuchungsgrundsatzes bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage entstandenen Rechtsfehlern unter § 165 Abs. 2 S. 1 AO

BFH, Beschluss vom 13.10.2009 - Aktenzeichen X B 55/09

DRsp Nr. 2009/26171

Subsumtion der Berichtigung von unter Berücksichtigung des in § 88 Abs. 1 und 2 Abgabenordnung (AO) geregelten Untersuchungsgrundsatzes bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage entstandenen Rechtsfehlern unter § 165 Abs. 2 S. 1 AO

Normenkette:

AO § 165 Abs. 2 S. 2; AO § 177; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht dartun können. Weder greift der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).

1.

Die Kläger sind der Ansicht, die Rechtssache habe im Hinblick auf die Fragen grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), ob

die Berichtigung von Rechtsfehlern, die unter Berücksichtigung des in § 88 Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung (AO) geregelten Untersuchungsgrundsatzes bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage und der Voraussetzung des nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig festzustellenden Sachverhaltes entstanden seien, unter die Vorschrift des § 165 Abs. 2 Satz 1 AO zu subsumieren sei;