FG Hessen - Urteil vom 06.02.2002
4 K 1505/99
Normen:
AO § 160 ;

Subunternehmer; Baugewerbe; Empfängerbenennung; Scheckzahlung; Ermittlungspflicht; Unbedenklichkeitsbescheinigung - Empfängerbenennung bei Einsatz von Subunternehmern im

FG Hessen, Urteil vom 06.02.2002 - Aktenzeichen 4 K 1505/99 - Aktenzeichen 4 K 1734-1736/99

DRsp Nr. 2002/18091

Subunternehmer; Baugewerbe; Empfängerbenennung; Scheckzahlung; Ermittlungspflicht; Unbedenklichkeitsbescheinigung - Empfängerbenennung bei Einsatz von Subunternehmern im

1. Eine nur pro forma zwischengeschaltete Firma, die keine eigene Leistung erbringt, sondern nur als Zahlstelle dient, ist nicht Empfänger i.S.d. § 160 AO. 2. Ein als Generalübernehmer auftretende Firma übt nur dann eine wirtschaftliche Funktion aus, wenn sie das wirtschaftliche Risiko gegenüber dem Bauträger trägt und die Überwachung der beauftragten Subunternehmer übernimmt. 3. Neben der Vorlage von amtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen muss sich der Auftraggeber bei der Einschaltung von Subunternehmern von deren Leistungsfähigkeit überzeugt haben, um sich als Opfer einer undurchschaubaren Täuschung von der Benennung des tatsächlichen Empfängers exkulpieren zu können. 4. Eine Pflicht zur Ermittlung des Zahlungsempfängers besteht für das Finanzamt nicht, wenn sich der Steuerpflichtige vorsätzlich in die Lage versetzt hat, nicht zu wissen wer der Zahlungsempfänger ist.

Normenkette:

AO § 160 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Bauleistungen als Betriebsausgaben sowie um die Qualifizierung von übernommenen Planungskosten als verdeckte Gewinnausschüttung.