FG Nürnberg - Urteil vom 05.05.2011
6 K 1314/10
Normen:
§ 228 AO; § 231 AO;

Suchvermerk zur Aufenthaltsermittlung als verjährungsunterbrechende Maßnahme

FG Nürnberg, Urteil vom 05.05.2011 - Aktenzeichen 6 K 1314/10

DRsp Nr. 2011/14151

Suchvermerk zur Aufenthaltsermittlung als verjährungsunterbrechende Maßnahme

Ein Suchvermerk im Bundeszentralregister zur Aufenthaltsermittlung ist grundsätzlich eine verjährungsunterbrechende Maßnahme i.S.d. § 231 Abs. 1 AO.

Normenkette:

§ 228 AO; § 231 AO;

Tatbestand:

Streitig ist, ob hinsichtlich der Einkommensteuer 1986 Zahlungsverjährung eingetreten ist.

Nach dem Abrechnungsbescheid des Finanzamts vom 19.07.2007 ergab sich aus dem Einkommensteuerbescheid 1986 vom 07.09.1990 ein Zahlungsanspruch von 6.565 DM. Zuzüglich inzwischen entstandener Säumniszuschläge i.H.v. 13.164,87 DM errechnete das Finanzamt eine verbleibende Schuld des Klägers von 19.729,87 DM (10.087,72 €). Das Finanzamt führte in den Bescheiderläuterungen aus, die Steuerrückstände seien nicht verjährt und verwies wegen der zur Verjährungsunterbrechung getroffenen Maßnahmen auf die Schreiben vom 30.04. und 22.05.2007. Danach hat das Finanzamt u.a. folgende Maßnahmen getroffen:

Datum Maßnahme
17.01.1991 Wohnsitzanfrage beim Einwohnermeldeamt X
02.06.1997 Wohnsitzanfrage beim Einwohnermeldeamt Z
04.11.1997 Aufenthaltsermittlung durch den Vollziehungsbeamten
10.07.2002 Wohnsitzanfrage beim Einwohnermeldeamt X
27.11.2002 Anfrage beim Generalbundesanwalt
16.04.2007 Versendung einer Vollstreckungsankündigung