Streitig ist, ob hinsichtlich der Einkommensteuer 1986 Zahlungsverjährung eingetreten ist.
Nach dem Abrechnungsbescheid des Finanzamts vom 19.07.2007 ergab sich aus dem Einkommensteuerbescheid 1986 vom 07.09.1990 ein Zahlungsanspruch von 6.565 DM. Zuzüglich inzwischen entstandener Säumniszuschläge i.H.v. 13.164,87 DM errechnete das Finanzamt eine verbleibende Schuld des Klägers von 19.729,87 DM (10.087,72 €). Das Finanzamt führte in den Bescheiderläuterungen aus, die Steuerrückstände seien nicht verjährt und verwies wegen der zur Verjährungsunterbrechung getroffenen Maßnahmen auf die Schreiben vom 30.04. und 22.05.2007. Danach hat das Finanzamt u.a. folgende Maßnahmen getroffen:
Datum | Maßnahme |
17.01.1991 | Wohnsitzanfrage beim Einwohnermeldeamt X |
02.06.1997 | Wohnsitzanfrage beim Einwohnermeldeamt Z |
04.11.1997 | Aufenthaltsermittlung durch den Vollziehungsbeamten |
10.07.2002 | Wohnsitzanfrage beim Einwohnermeldeamt X |
27.11.2002 | Anfrage beim Generalbundesanwalt |
16.04.2007 | Versendung einer Vollstreckungsankündigung |
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