FG Niedersachsen - Urteil vom 04.04.2001
3 K 415/00
Normen:
EStG § 3 Nr. 39 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1022

Summe der anderen Einkünfte; Veranlagungszeitraum; Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse - Positive Summe der anderen Einkünfte i.S.v. § 3 Nr. 39 EStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 04.04.2001 - Aktenzeichen 3 K 415/00

DRsp Nr. 2001/10746

Summe der anderen Einkünfte; Veranlagungszeitraum; Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse - Positive Summe der anderen Einkünfte i.S.v. § 3 Nr. 39 EStG

1. Für die Frage, ob die Summe der anderen Einkünfte i.S.v. § 3 Nr. 39 EStG positiv ist, muss auf gesamten betroffenen Veranlagungszeitraum (VZ) und nicht auf einzelne Teile des VZ abgestellt werden. 2. Das gilt auch für den VZ 1999, obwohl die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse erst zum 01.04.1999 in Kraft getreten ist.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 39 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Summe der anderen Einkünfte der Klägerin i.S.d. § 3 Nr. 39 Einkommensteuergesetz (EStG) 1999 in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) und in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 388) positiv ist.