Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Summe der anderen Einkünfte der Klägerin i.S.d. § 3 Nr. 39 Einkommensteuergesetz (EStG) 1999 in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) und in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 388) positiv ist.
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