KG - Urteil vom 24.10.2019
2 U 125/15
Normen:
ZPO § 307;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 420/14

System der GrundschuldsicherungNicht mehr valutierende Grundschuld

KG, Urteil vom 24.10.2019 - Aktenzeichen 2 U 125/15

DRsp Nr. 2020/1810

System der Grundschuldsicherung Nicht mehr valutierende Grundschuld

Eine analoge Anwendung von § 50 Abs. 2 Nr. 1 ZVG auf Grundschulden, die im geringsten Gebot berücksichtigt sind, aber nicht mehr valutieren, widerspricht dem System der Grundschuldsicherung; sie kommt daher jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn dem Sicherungsgeber mit der Übertragung der nicht mehr valutierenden Grundschuld auf sich selbst eine anderweitige Möglichkeit der Befriedigung zusteht.

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der Zivilkammer 2 des Landgerichts vom 13. Juli 2015 - 2 O 420/14 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 19 % und die Beklagten 81 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 307;

Gründe:

I.