FG Hessen - Beschluss vom 04.04.2006
7 V 243/06
Normen:
TabakStG § 2 § 31 Nr. 18 ; FeinschnittVO;
Fundstellen:
EFG 2007, 387

Tabak; Feinschnitt; Bestimmtheit; Tabaksteueraufkommen; Nachversteuerung; Feinschnitt - Keine Nachversteuerung von als vorportioniertem Feinschnitt bezeichnetem Tabak

FG Hessen, Beschluss vom 04.04.2006 - Aktenzeichen 7 V 243/06

DRsp Nr. 2006/29567

Tabak; Feinschnitt; Bestimmtheit; Tabaksteueraufkommen; Nachversteuerung; Feinschnitt - Keine Nachversteuerung von als vorportioniertem Feinschnitt bezeichnetem Tabak

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Bestimmtheit der in § 31 Nr. 18 TabakStG enthaltenen Ermächtigungsgrundlage sowie an der Vereinbarkeit der vom Bundesministerium erlassenen Verordnung zur Erhebung einer Nachsteuer auf vorportionierten Feinschnitt mit höherrangigem Recht.

Normenkette:

TabakStG § 2 § 31 Nr. 18 ; FeinschnittVO;

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen die Nachversteuerung von als vorportioniertem Feinschnitt bezeichnetem Tabak.

Gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes und anderer Verbrauchsteuergesetze vom 23.12.2003 (Bundesgesetzblatt I, Seite 2924) wurde u.a. die in § 31 des Tabaksteuergesetzes enthaltene Ermächtigung für das Bundesministerium der Finanzen zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Durchführung des Gesetzes erweitert. Es wurde eine Ziffer 18 eingefügt. Diese ermächtigt das Ministerium, zur Sicherung des Tabaksteueraufkommens für Zigaretten und Feinschnitt eine Nachsteuer in Höhe des Belastungsunterschiedes festzusetzen, der sich aus der Anwendung der nach § 4 geltenden Steuersätze für die Zeit

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