FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.04.2006
2 K 2607/04
Normen:
EStG § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 21

Tabakquote

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.04.2006 - Aktenzeichen 2 K 2607/04

DRsp Nr. 2006/29776

Tabakquote

Eine entgeltlich erworbene so genannte Tabakquote ist abschreibungsfähig.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die lineare Abschreibungsfähigkeit einer Tabakquote.

Die Kläger werden gemäß §§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie bezogen in den Streitjahren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte.

Der Kläger ist unter anderem Mitglied der Tabakerzeugergemeinschaft "...", deren Geschäftsbereich das rheinland-pfälzische Tabakanbaugebiet umfasst. Von dieser Tabakerzeugergemeinschaft erwarb er mit Vertrag vom 9. Januar 2001 eine "Tabakquote" in Höhe von 900 kg zum Preis von 3899,19 DM, den er in drei Jahresraten zu begleichen hatte. Danach waren zum 9. Januar 2001, 9. Januar 2002 und 9. Januar 2003 jeweils 1299,73 DM (664,54 EUR) fällig. Auf die Rechnung zum Kauf der Quote wird Bezug genommen (Blatt 140 der Einkommensteuerakte). Die Ablieferungen an die Tabakerzeugergemeinschaft sollen entsprechend der erworbenen Tabakquote erfolgt sein.

Der Kläger bilanzierte das Lieferrecht als immaterielles Wirtschaftsgut und nahm gemäß einer Nutzungsdauer von drei Jahren lineare Abschreibungen vor.