FG Düsseldorf - Urteil vom 23.08.2006
4 K 5272/05 VTa
Normen:
TabStG § 19 § 20 ; RL 92/12/EWG Art. 3 ; RL 92/12/EWG Art. 7 ; ZK Art. 202 ;

Tabaksteuer; Verbringen; Gewerblicher Zweck - Steuerpflichtiges Verbringen von Zigaretten nur bei Kenntnis des gewerblichen Zwecks

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2006 - Aktenzeichen 4 K 5272/05 VTa

DRsp Nr. 2006/29469

Tabaksteuer; Verbringen; Gewerblicher Zweck - Steuerpflichtiges Verbringen von Zigaretten nur bei Kenntnis des gewerblichen Zwecks

1. Der die Steuerpflicht begründende gewerbliche Zweck des Verbringens von Zigaretten erfordert, dass dem steuerpflichtigen Verbringer der gewerbliche Zweck und damit der Umstand, dass überhaupt verbrauchsteuerpflichtige Waren verbracht werden, bekannt ist. 2. Ergibt sich der gewerbliche Zweck allein aus der Menge der in das Steuergebiet beförderten Zigaretten, so muss der Verbringer Vorstellungen über die von ihm beförderte Warenmenge haben, aufgrund derer auf das gewerbliche Verbringen geschlossen werden kann. 3. Die Annahme von Besitz im Sinne des Art. 7 Abs. 3 RL 92/12/EWG scheidet aus, wenn der tatsächliche Wille fehlt, die Sachherrschaft über die verbrauchsteuerpflichtige Ware auszuüben. 4. Die rein objektive Auslegung des Verbringens in Art. 202 Abs. 1 Buchst. a ZK kann nicht auf den Verkehr mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Binnenmarkt übertragen werden. 5. An der im Senatsbeschluss vom 01.08. 2005, 4 V 2072/05 A (VTa,Z,EU) geäußerten gegenteiligen Rechtsansicht wird nicht mehr festgehalten.

Normenkette:

TabStG § 19 § 20 ; RL 92/12/EWG Art. 3 ; RL 92/12/EWG Art. 7 ; ZK Art. 202 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen seine Inanspruchnahme für Tabaksteuer durch den Beklagten.