FG Hamburg - Beschluss vom 14.07.2016
4 V 111/16
Normen:
TabakStG § 15 Abs. 1; TabakStG § 15 Abs. 2 Nr. 2; TabakStV § 4 Abs. 3 S. 2;

Tabaksteuerliche Einordnung des Versetzens von Wasserpfeifentabak mit erheblichen Mengen eines Feuchthaltemittels als Herstellungshandlung im Sinne von § 15 Abs. 2 Nr. 2 TabakStG

FG Hamburg, Beschluss vom 14.07.2016 - Aktenzeichen 4 V 111/16

DRsp Nr. 2018/2959

Tabaksteuerliche Einordnung des Versetzens von Wasserpfeifentabak mit erheblichen Mengen eines Feuchthaltemittels als Herstellungshandlung im Sinne von § 15 Abs. 2 Nr. 2 TabakStG

1. Das Versetzen von Wasserpfeifentabak mit erheblichen Mengen eines Feuchthaltemittels (hier: Glyzerin) ist eine Herstellungshandlung im Sinne von § 15 Abs. 2 Nr. 2 TabakStG.2. Die Be- und Verarbeitung gemäß § 5 Abs. 1 TabakStG sind Unterformen des Herstellens.

Normenkette:

TabakStG § 15 Abs. 1; TabakStG § 15 Abs. 2 Nr. 2; TabakStV § 4 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Tabaksteuerbescheids.

Der Antragsteller ist Geschäftsführer der A, der mit Bescheid vom 13.09.2012 vom HZA B die Erlaubnis als Steuerlagerinhaber für Pfeifentabak erteilt wurde. Die in der Erlaubnis aufgeführten zugelassenen Behandlungen innerhalb des Steuerlagers umfassen "Verpacken, Bezeichnen der Packungen, Anbringen von Steuerzeichen".