FG Düsseldorf - Beschluss vom 06.09.2006
4 K 6310/04 VTa
Normen:
EGV Art. 234 Unterabs. 2 ; Richtlinie 92/12/EWG Art. 6 Abs. 1 Art. 7 Art. 20 Abs. 1 Art. 21 Abs. 1 Art. 22 Abs. 2 ; TabStG § 12 Abs. 2 § 22 ;

Tabaksteuerzeichenschuld; Steuerzeichenschuld; Verbrauchsteuer; Erstattung; Steueraussetzungsverfahren - Vorlagebeschluss zur Erstattung einer Tabaksteuerzeichenschuld

FG Düsseldorf, Beschluss vom 06.09.2006 - Aktenzeichen 4 K 6310/04 VTa

DRsp Nr. 2006/29465

Tabaksteuerzeichenschuld; Steuerzeichenschuld; Verbrauchsteuer; Erstattung; Steueraussetzungsverfahren - Vorlagebeschluss zur Erstattung einer Tabaksteuerzeichenschuld

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird um eine Vorabentscheidung zu folgender Frage ersucht: Ist die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, der eine Verbrauchsteuer für Tabakwaren durch die Ausgabe von Steuerzeichen erhoben hat, verpflichtet ist, dem Bezieher der Steuerzeichen den von diesem hierfür entrichteten Betrag zu erstatten, wenn die in einem anderen Mitgliedstaat mit diesen Steuerzeichen versehenen Tabakwaren aus dem Verfahren der Steueraussetzung unrechtmäßig entnommen werden mit der Folge, dass dieser Mitgliedstaat eine Verbrauchsteuer für die Tabakwaren von dem dort ansässigen Wirtschaftsbeteiligten erhebt, der die Tabakwaren im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren versendet hat?

Normenkette:

EGV Art. 234 Unterabs. 2 ; Richtlinie 92/12/EWG Art. 6 Abs. 1 Art. 7 Art. 20 Abs. 1 Art. 21 Abs. 1 Art. 22 Abs. 2 ; TabStG § 12 Abs. 2 § 22 ;

Tatbestand:

I.