FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.12.2014
4 K 352/14
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 5;

Täglich angefahrener Firmensitz des neuen Arbeitgebers ungeachtet einer sechsmonatigen Probezeit sowie einer gelegentlichen Tätigkeit an anderen Werkstätten als regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.12.2014 - Aktenzeichen 4 K 352/14

DRsp Nr. 2015/5877

Täglich angefahrener Firmensitz des neuen Arbeitgebers ungeachtet einer sechsmonatigen Probezeit sowie einer gelegentlichen Tätigkeit an anderen Werkstätten als regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers

1. Auch wenn der Arbeitnehmer mit seinem neuen Arbeitgeber im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses eine sechsmonatige Probezeit vereinbart hat, stellt der Firmensitz des neuen Arbeitgebers ab dem ersten Arbeitstag an eine regelmäßige Arbeitsstätte für den Arbeitnehmer dar, wenn er den Firmensitz werktäglich fortdauernd und immer wieder aufsucht, der Arbeitsvertrag einen Wechsel an andere Betriebe des Arbeitgebers nur unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Arbeitnehmers vorsieht und wenn der Arbeitnehmer nicht damit rechnen musste, an anderen Orten tätig werden zu müssen bzw. dorthin versetzt zu werden. 2. Von einer Auswärtstätigkeit ist auch dann nicht auszugehen, wenn der Arbeitnehmer gelegentlich vom Firmensitz aus andere Werkstätten anfährt.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 5;

Tatbestand

Der Kläger begehrt erhöhte Werbungskosten für Fahrtaufwendungen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Verpflegungsmehraufwendungen.