Der Beklagte unterhielt in den Niederlanden ein Büro in einem angemieteten Hoteltrakt, das er mit 20 Kollegen teilte. Nach Auffassung des Senats reichte diese spärliche Büroorganisation nicht aus, eine berufliche Niederlassung in den Niederlanden i.S. des Art. 52 EG-Vertrag zu begründen.
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