BFH - Beschluss vom 22.04.2008
VIII B 96/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1472
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 18.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 248/05

Tätigkeit eines Bildberichterstatters: freiberuflich oder gewerblich?

BFH, Beschluss vom 22.04.2008 - Aktenzeichen VIII B 96/07

DRsp Nr. 2008/14210

Tätigkeit eines Bildberichterstatters: freiberuflich oder gewerblich?

Gründe:

Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.