FG Hamburg - Urteil vom 29.06.2005
II 202/03
Normen:
EStG § 15 § 18 ; GewStG § 2 ;

Tätigkeit eines Ingenieurs ist nicht gewerbesteuerpflichtig

FG Hamburg, Urteil vom 29.06.2005 - Aktenzeichen II 202/03

DRsp Nr. 2005/14837

Tätigkeit eines Ingenieurs ist nicht gewerbesteuerpflichtig

1. Die konstruktive Begleitung einer fremden Konstruktion ist eine typische Ingenieurstätigkeit, wenn eine wechselseitige Beeinflussung stattfindet. 2. Ein französischer Ingenieur kann auch dann Übersetzungen seiner eigenen Arbeiten freiberuflich durchführen, wenn er keine offizielle Übersetzungsausbildung abgeschlossen hat.

Normenkette:

EStG § 15 § 18 ; GewStG § 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Tätigkeiten des Klägers zum Teil gewerbesteuerpflichtig sind. Insbesondere stellt sich die Frage, ob die Tätigkeit des Klägers die Kenntnisse eines Ingenieurs erfordert und im überwiegenden Umfang in deren Ausübung bestand.

Der Kläger ist Franzose und ist am ...1943 in ... geboren. Er hat in Frankreich eine Ausbildung zum Ingenieur absolviert, welche einem deutschen (Fach)Hochschulabschluss vergleichbar ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insbesondere auf den Schriftsatz des Klägers vom 20.01.1999 verwiesen (BP-Arbeitsakte Bd. II Bl. 161ff). In den Streitjahren erzielte der Kläger Einkünfte aus dem Betrieb eines technischen Büros.