Tätigkeit eines Laborarztes als freier Beruf oder Gewerbebetrieb; Keine Umqualifizierung der handelsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit eines Arztes als Freiberufler aufgrund der steuerlichen Behandlung als Gewerbebetrieb; Keine Buchführungspflicht für einen Arzt nach Handelsrecht; Zurechnung der im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer ohne Gewinnerzielungsabsicht tätigen Laborgemeinschaft erzielten Einnahmen und Ausgaben; Zufluss von kassenärztlichen Vorauszahlungen für November und Dezember bei Auszahlung im Februar
FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 12.02.2001 - Aktenzeichen 10 K 279/97
DRsp Nr. 2001/8692
Tätigkeit eines Laborarztes als freier Beruf oder Gewerbebetrieb; Keine Umqualifizierung der handelsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit eines Arztes als Freiberufler aufgrund der steuerlichen Behandlung als Gewerbebetrieb; Keine Buchführungspflicht für einen Arzt nach Handelsrecht; Zurechnung der im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer ohne Gewinnerzielungsabsicht tätigen Laborgemeinschaft erzielten Einnahmen und Ausgaben; Zufluss von kassenärztlichen Vorauszahlungen für November und Dezember bei Auszahlung im Februar
1. Ein Laborarzt, der unter erheblichen Personaleinsatz (Personalkosten 4-5 Mio DM) jährlich zwischen 130.000 und 170.000 Untersuchungen zzgl. weiterer 48.500 Untersuchungen durchführt, kann aufgrund des geringen Zeitanteils, die damit auf jede einzelne Untersuchung entfällt, nicht eigenverantwortlich i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG tätig sein. Trotz der Gewerblichkeit der Einkünfte übt er handesrechtlich kein Grundhandelsgewerbe aus, so dass er nicht nach § 140AO (1977) i.V.m. § 238HGB verpflichtet ist, Bücher zu führen.
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