FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 12.02.2001
10 K 279/97
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 S. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3; AO (1977) § 140 ; HGB § 238 ; HGB § 1 ; HGB § 2 ; EStG § 15 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 S 1 Nr. 2 ; EStG § 11 Abs. 1 S 1; AO (1977) § 42 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 807

Tätigkeit eines Laborarztes als freier Beruf oder Gewerbebetrieb; Keine Umqualifizierung der handelsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit eines Arztes als Freiberufler aufgrund der steuerlichen Behandlung als Gewerbebetrieb; Keine Buchführungspflicht für einen Arzt nach Handelsrecht; Zurechnung der im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer ohne Gewinnerzielungsabsicht tätigen Laborgemeinschaft erzielten Einnahmen und Ausgaben; Zufluss von kassenärztlichen Vorauszahlungen für November und Dezember bei Auszahlung im Februar

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 12.02.2001 - Aktenzeichen 10 K 279/97

DRsp Nr. 2001/8692

Tätigkeit eines Laborarztes als freier Beruf oder Gewerbebetrieb; Keine Umqualifizierung der handelsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit eines Arztes als Freiberufler aufgrund der steuerlichen Behandlung als Gewerbebetrieb; Keine Buchführungspflicht für einen Arzt nach Handelsrecht; Zurechnung der im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer ohne Gewinnerzielungsabsicht tätigen Laborgemeinschaft erzielten Einnahmen und Ausgaben; Zufluss von kassenärztlichen Vorauszahlungen für November und Dezember bei Auszahlung im Februar

1. Ein Laborarzt, der unter erheblichen Personaleinsatz (Personalkosten 4-5 Mio DM) jährlich zwischen 130.000 und 170.000 Untersuchungen zzgl. weiterer 48.500 Untersuchungen durchführt, kann aufgrund des geringen Zeitanteils, die damit auf jede einzelne Untersuchung entfällt, nicht eigenverantwortlich i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG tätig sein. Trotz der Gewerblichkeit der Einkünfte übt er handesrechtlich kein Grundhandelsgewerbe aus, so dass er nicht nach § 140 AO (1977) i.V.m. § 238 HGB verpflichtet ist, Bücher zu führen.