FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 23.09.2010
2 K 173/08
Normen:
EStG 1997 § 15 Abs. 2 S. 1; EStG 1997 § 15 Abs. 3 Nr. 1; EStG 1997 § 18 Abs. 1 Nr. 1; EStG 1997 § 18 Abs. 1 Nr. 3;

Tätigkeit eines Rechtsanwalt als Verwalter in Verfahren der Gesamtvollstreckung und Insolvenz als vermögensverwaltende Tätigkeit; Vervielfältigungstheorie; Umqualifikation der Einkünfte der Freiberufler-Personengesellschaft in gewerbliche Einkünfte

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.09.2010 - Aktenzeichen 2 K 173/08

DRsp Nr. 2011/5773

Tätigkeit eines Rechtsanwalt als Verwalter in Verfahren der Gesamtvollstreckung und Insolvenz als vermögensverwaltende Tätigkeit; Vervielfältigungstheorie; Umqualifikation der Einkünfte der Freiberufler-Personengesellschaft in gewerbliche Einkünfte

1. Die Tätigkeit von Rechtsanwälten im Bereich der Insolvenzverwaltung ist keine freiberufliche Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters ist weder mit der eines Katalogberufs identisch noch ähnlich. Eine sog. "Gruppenähnlichkeit" genügt nicht. 2. Auch für die Tätigkeit als (starker, "halbstarker" oder schwacher) vorläufiger Insolvenzverwalter gilt nichts anderes. 3. Eine gemessen am Gesamtumsatz weniger als 50%-ige Verwaltertätigkeit eines Rechtsanwalts ist nicht stets seiner freiberuflichen Tätigkeit zuzurechnen; vielmehr gelten die allgemeinen Grundsätze, wonach soweit als möglich eine getrennte Beurteilung und Einordnung in verschiedene Einkunftsarten vorzunehmen ist.