BGH - Beschluss vom 15.11.2018
V ZB 71/18
Normen:
ZVG 83; RPflG § 10 S. 1; ZPO § 47 Abs. 1; ZPO § 47 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Alsfeld, vom 15.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 33 K 37/13
LG Gießen, vom 20.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 128/17
LG Gießen, vom 20.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 153/18
LG Gießen, vom 20.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 154/18

Tätigkeit eines zuvor wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Rechtspflegers i.R.d. Zuschlagserteilung; Eintritt der Erledigung bei endgültig abgeschlossener Behandlung des Ablehnungsgesuchs eines Beteiligten

BGH, Beschluss vom 15.11.2018 - Aktenzeichen V ZB 71/18

DRsp Nr. 2019/580

Tätigkeit eines zuvor wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Rechtspflegers i.R.d. Zuschlagserteilung; Eintritt der Erledigung bei endgültig abgeschlossener Behandlung des Ablehnungsgesuchs eines Beteiligten

Ein Richter darf grundsätzlich nicht vor rechtskräftiger Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs tätig werden. Ein etwaiger Verstoß gegen die Wartepflicht kann dadurch geheilt worden, dass die Beschwerde gegen die Verwerfung des Befangenheitsgesuchs rechtskräftig zurückgewiesen wird und deshalb die Unbegründetheit der Ablehnung feststeht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen - 7. Zivilkammer - vom 20. April 2018 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert beträgt 15.000 € für die Gerichtskosten, 28.666,66 € für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 1 und 57.333,33 € für die Vertretung der Beteiligten zu 2 und 3.

Normenkette:

ZVG 83; RPflG § 10 S. 1; ZPO § 47 Abs. 1; ZPO § 47 Abs. 2;

Gründe

I.