FG Münster - Urteil vom 05.03.2015
5 K 980/12 E
Normen:
EStG § 4 Abs 5 Nr 6b;

Tätigkeitsmittelpunkt eines Handelsvertreters

FG Münster, Urteil vom 05.03.2015 - Aktenzeichen 5 K 980/12 E

DRsp Nr. 2015/7503

Tätigkeitsmittelpunkt eines Handelsvertreters

Das häusliche Arbeitszimmer eines im Wurst- und Käsevertrieb tätigen Handelsvertreters kann dessen Tätigkeitsmittelpunkt bilden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs 5 Nr 6b;

Tatbestand

Streitig ist, ob das häusliche Arbeitszimmer eines im Wurst- und Käsevertrieb tätigen Handelsvertreters dessen Tätigkeitsmittelpunkt bildet mit der Folge des unbegrenzten Abzugs der hierfür entstandenen Aufwendungen.

Die Kläger (Kl.) sind zusammenveranlagte Ehegatten. Der Kl. ist seit 1999 als Handelsvertreter im Bereich des Wurst- und Käsevertriebs in Deutschland überregional gewerblich tätig. Er war im Streitjahr 2010 für drei Auftraggeber tätig, namentlich für X B.V. in den Niederlanden (im Folgenden: X), Y in H und Z in C. Der Hauptauftraggeber X bediente in Deutschland 230 Kunden, hierunter viele Kundengruppen (z.B. Großverbrauchermärkte). Der Kl. vermittelte die Geschäfte zwischen seinen Auftraggebern und deren Kunden, so dass er die eingehenden Kundenaufträge an die Auftraggeber/Lieferanten weitergab, welche dann die Auslieferung selbst vornahmen.

In der Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für 2010 machte der Kl. bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer i.H.v. 3.595 € geltend.