FG Düsseldorf - Urteil vom 28.09.2007
18 K 638/06 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 ; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 4 ; EStG § 9 Abs. 5 ; LStR R 39 Abs. 3 S. 4;
Fundstellen:
IStR 2008, 487

Tätigkeitsmittelpunkt eines Marinesoldaten - Verpflegungsmehraufwand bei Einsätzen auf See - Tätigkeitsmittelpunkt; Marinesoldat; Verpflegungsmehraufwand; Tätigkeit im Ausland; Pauschbetrag

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.09.2007 - Aktenzeichen 18 K 638/06 E

DRsp Nr. 2008/5914

Tätigkeitsmittelpunkt eines Marinesoldaten - Verpflegungsmehraufwand bei Einsätzen auf See - Tätigkeitsmittelpunkt; Marinesoldat; Verpflegungsmehraufwand; Tätigkeit im Ausland; Pauschbetrag

1. Bei einem Marinesoldaten liegt der Tätigkeitsmittelpunkt in seinem Stützpunkt an Land, wenn er diesem Stützpunkt dauerhaft zugeordnet ist und zwischen den Einsätzen zur See dort regelmäßig tätig wird. 2. Der Werbungskostenabzug für Verpflegungsmehraufwand anlässlich der Einsätze auf See beschränkt sich bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstelle auf die ersten drei Monate. 3. Hinsichtlich der Tage, an denen das Schiff in Auslandshäfen liegt, ist das Tagegeld für das Land des Auslandshafens anzusetzen. 4. Im Übrigen stellt die Tätigkeit auf einem Schnellboot der Marine steuerlich eine Tätigkeit im Inland dar, so dass Auslandspauschbeträge nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 4 EStG nicht berücksichtigt werden können. Dies gilt auch während des Aufenthalts in fremden Hoheitsgewässern. 5. Für die steuerliche Frage, wo eine Tätigkeit ausgeübt wird, sind die Regeln des Völkerrechts maßgeblich.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 ; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 4 ; EStG § 9 Abs. 5 ; LStR R 39 Abs. 3 S. 4;

Tatbestand: