BFH - Urteil vom 31.08.1999
VIII R 22/98
Normen:
AO § 157 Abs. 1 S. 2, § 184 Abs. 1 S. 3; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2; FGO § 60 Abs. 3 ; GewStG § 5 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 420
GmbHR 2000, 292

Tätigkeitsvergütung des Geschäftsführers bei atypisch stiller Gesellschaft

BFH, Urteil vom 31.08.1999 - Aktenzeichen VIII R 22/98

DRsp Nr. 2000/817

Tätigkeitsvergütung des Geschäftsführers bei atypisch stiller Gesellschaft

Die Tätigkeitsvergütung, die der atypisch stille Gesellschafter einer GmbH & Still als Geschäftsführer der GmbH, der tätigen Gesellschafterin, erhält, ist eine Sondervergütung i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbsatz EStG im Rahmen der mitunternehmerischen Beteiligung.

Normenkette:

AO § 157 Abs. 1 S. 2, § 184 Abs. 1 S. 3; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2; FGO § 60 Abs. 3 ; GewStG § 5 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

Mit Vertrag vom 18. Dezember 1987 gründeten die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, und zwei ihrer Gesellschafter eine stille Gesellschaft. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erließ im Anschluß an eine Außenprüfung am 24. Juli 1991 Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag für die Streitjahre 1988 und 1989. Die Bescheide wurden der steuerlichen Beraterin der Klägerin bekanntgegeben und sind an die Klägerin gerichtet. Eine Anlage enthält jeweils den Hinweis, daß der Bescheid den Gewerbebetrieb der Klägerin, an dem O und K schuldrechtlich (atypisch still) beteiligt seien, betreffe und sich gegen die Klägerin als Betriebsinhaber und Steuerschuldner richte.