FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.03.2024
15 K 15090/22
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 1045

Tätigung von Überentnahmen in Ansatz gebrachte Minderung des Schuldzinsenabzugs abgeleitete Erhöhung des gewerblichen Geschäftsgewinns

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.03.2024 - Aktenzeichen 15 K 15090/22

DRsp Nr. 2024/7642

Tätigung von Überentnahmen in Ansatz gebrachte Minderung des Schuldzinsenabzugs abgeleitete Erhöhung des gewerblichen Geschäftsgewinns

Tenor

Die Einkommensteuerbescheide 2014 bis 2016 vom 29. November 2019 (2014) beziehungsweise [bzw.] vom 27. Mai 2019 (2015, 2016), alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2022, bzw. abweichend von den Bescheiden vom 29. November 2019 (2014) bzw. vom 27. Mai 2019 (2015, 2016) über den Gewerbesteuermessbetrag, ebenfalls alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2022, werden betreffend die aus der überentnahmebedingten Kürzung des Schuldzinsenabzugs folgende Erhöhung des gewerblichen Geschäftsgewinns aufgehoben.

Die daraus folgende Neuberechnung der Festsetzungen der Einkommensteuer und des Gewerbesteuermessbetrages jeweils der Streitjahre 2014 bis 2016 wird dem Beklagten aufgegeben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe der dem Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1;

Tatbestand