BayObLG - Urteil vom 06.08.2021
201 StRR 66/21
Normen:
StPO § 353 Abs. 2;

Tätigwerden eines Rechtsanwalts in derselben Sache nach § 356 Abs. 1 StGBMaßgeblichkeit des rechtlichen Lebenssachverhalts bei Bewertung der Pflichtwidrigkeit nach § 356 Abs. 1 StGBVoraussetzungen für Verbot und Verbotsirrtum bei Annahme derselben Sache nach § 356 Abs. 1 StGB

BayObLG, Urteil vom 06.08.2021 - Aktenzeichen 201 StRR 66/21

DRsp Nr. 2021/17975

Tätigwerden eines Rechtsanwalts in derselben Sache nach § 356 Abs. 1 StGB Maßgeblichkeit des rechtlichen Lebenssachverhalts bei Bewertung der Pflichtwidrigkeit nach § 356 Abs. 1 StGB Voraussetzungen für Verbot und Verbotsirrtum bei Annahme derselben Sache nach § 356 Abs. 1 StGB

1. Ob das Tätigwerden eines Rechtsanwalts "dieselbe Rechtssache" i.S.v. § 356 Abs. 1 StGB betrifft, hängt entscheidend vom sachlich-rechtlichen Inhalt der anvertrauten Angelegenheit ab. Dieselbe Rechtssache ist daher auch gegeben, wenn in Verfahren verschiedener Art und verschiedener Zielrichtung ein und derselbe Sachverhalt maßgeblicher Verfahrensgegenstand ist. Zwar hängt es vom Willen des Rechtsanwalts ab, wie weit er ein Mandat übernehmen will, nicht aber, wie weit sich der Streitstoff erstreckt. Denn die rechtlichen Beziehungen eines Lebenssachverhaltes bestehen unabhängig vom Parteiwillen (Anschl. u.a. an BGH, Urt. v. 11.12.1952 - 5 StR 639/52 = NJW 1953, 430 und 07.10.1986 - 1 StR 519/86 = BGHSt 34, 190 = NJW 1987, 335 = NStZ 1987, 73 = wistra 1987, 70).