BFH - Beschluß vom 28.05.2002
XI B 176/01
Normen:
AO § 122 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1280

Tag der Aufgabe zur Post; Beleg durch Datumsstempel der Rechtsbehelfsstelle?

BFH, Beschluß vom 28.05.2002 - Aktenzeichen XI B 176/01

DRsp Nr. 2002/10454

Tag der Aufgabe zur Post; Beleg durch Datumsstempel der Rechtsbehelfsstelle?

1. Das Datum eines Steuerbescheides muss nicht mit dem Tag der Aufgabe des Bescheides zur Post identisch sein. Entscheidend ist, ob das Datum des Bescheides und der Tag der Aufgabe zur Post von demselben oder von verschiedenen Bearbeitern festgehalten wird.2. Maßgebend ist auch, ob das Datum der Aufgabe zur Post durch die Rechtsbehelfsstelle angesichts des im FA geregelten Postabsendeverfahrens den Absendetag hinreichend sicher bestimmen konnte (Anschluss an BFH-Urt. v. 19.1.1984 I R 7/82, BStBl II 1985, 485).

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob am 22. Mai 2001 Klage gegen die Ablehnung der Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide 1997 bis 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. April 2001. Ausweislich der Akten hatte der Sachbearbeiter der Rechtsbehelfsstelle als Datum für die Aufgabe der Einspruchsentscheidung "zur Post" den 18. April 2001 vermerkt.