I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob am 22. Mai 2001 Klage gegen die Ablehnung der Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide 1997 bis 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. April 2001. Ausweislich der Akten hatte der Sachbearbeiter der Rechtsbehelfsstelle als Datum für die Aufgabe der Einspruchsentscheidung "zur Post" den 18. April 2001 vermerkt.
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