Tagespflege; Kinderbetreuung; Steuerfreie Leistung; Zahlung nach § 23 SGB VIII; Zweck der Steuerbefreiung - Einkommensteuerpflicht von Zahlungen für Tagespflege von Kindern
FG Niedersachsen, Urteil vom 21.11.2006 - Aktenzeichen 15 K 167/05
DRsp Nr. 2007/7413
Tagespflege; Kinderbetreuung; Steuerfreie Leistung; Zahlung nach § 23SGB VIII; Zweck der Steuerbefreiung - Einkommensteuerpflicht von Zahlungen für Tagespflege von Kindern
1. Zahlungen, die eine Pflegekraft vom Landkreis für die Tagespflege von Kindern erhält, sind nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei.2. Die für die Betreuung fremder Kinder gewährten Zahlungen sind keine Beihilfen i. S. des § 3 Nr. 11 EStG. Steuerbefreit sollen nur Zahlungen für denjenigen sein, der nach der Vorstellung der bewilligenden Stelle einer Beihilfe bedarf.
Streitig ist, ob an die Pflegekraft geleistete Zahlungen des Landkreises für die Tagespflege von Kindern nach § 3 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei sind.
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