FG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.11.2005
3 K 242/02
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 3 ; EuRatVorRAbk Art. 18 Buchst. b ; AO (1977 ) § 169 Abs. 2 S. 2 § 378 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 709

Tageweise für den Europarat bzw. die WHO tätiger Konferenzdolmetscher kein Beamter; leichtfertige Steuerverkürzung durch Unterschreiben der von Steuerberater erstellten Steuererklärung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2005 - Aktenzeichen 3 K 242/02

DRsp Nr. 2006/11530

Tageweise für den Europarat bzw. die WHO tätiger Konferenzdolmetscher kein "Beamter"; leichtfertige Steuerverkürzung durch Unterschreiben der von Steuerberater erstellten Steuererklärung

1. Die Einkünfte, die ein im Inland wohnender Dolmetscher für seine tageweise Beschäftigung als Konferenzdolmetscher beim Europarat erzielt, sind nicht nach Art. 18 Buchst. b des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates vom 2.9.1949 (BGBl. II 1954, 494) steuerbefreit (Anschluss an BFH-Urt. v. 6.8.1998 IV R 75/97, BStBl. II 1998, 732). 2. Die Einkünfte, die ein im Inland wohnender Dolmetscher für seine tageweise Beschäftigung als Konferenzdolmetscher bei der Weltgesundheitsorganisation (WHO) erzielt, sind nicht nach Art. VI § 19 des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21.11.1947 steuerbefreit. 3. Der Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung ist erfüllt, wenn dem Steuerpflichtigen, der selbst alle Einnahmen aufgeschlüsselt und dabei zwischen "steuerfrei" und "Ausland" differenziert hat, aus den Vorjahren die Steuerbarkeit von im Ausland erzielten Umsätzen bekannt sein muss und er die von seiner Steuerberaterin erstellte, die Auslandsumsätze offensichtlich nicht erfassende Steuererklärung trotzdem unterschrieben hat.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 3 ;