Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage, "ob in reinen Familienunternehmen Umsatztantiemen generell zulässig sind oder nicht", hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Sie lässt sich vielmehr anhand der bereits vorliegenden Rechtsprechung eindeutig dahin beantworten, dass Umsatztantiemen, die in Verträgen zwischen Angehörigen vereinbart werden, steuerlich nur anzuerkennen sind, wenn sie einem Fremdvergleich standhalten.
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