FG Sachsen - Urteil vom 05.04.2006
6 K 1217/00
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; EStG § 6a Abs. 3 ; BetrAVG § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 736
DStRE 2007, 15

Tantieme eines Gesellschafter-Geschäftsführers führt bei Behandlung als Gesellschafterdarlehen ohne Darlehensvereinbarung zu verdeckter Gewinnausschüttung; keine Anrechnung der Sozialversicherungsrente aus dem früheren Arbeitsverhältnis bei Beurteilung einer Überversorgung

FG Sachsen, Urteil vom 05.04.2006 - Aktenzeichen 6 K 1217/00

DRsp Nr. 2006/11889

Tantieme eines Gesellschafter-Geschäftsführers führt bei Behandlung als Gesellschafterdarlehen ohne Darlehensvereinbarung zu verdeckter Gewinnausschüttung; keine Anrechnung der Sozialversicherungsrente aus dem früheren Arbeitsverhältnis bei Beurteilung einer Überversorgung

1. Die Zahlung einer Gewinntantieme an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn die Tantieme bei Fälligkeit nicht ausbezahlt, sondern als Gesellschafterdarlehen behandelt wird, und die darlehensweise Überlassung der geschuldeten Tantieme nicht im voraus wirksam vereinbart worden ist. 2. Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist von einer Überversorgung, die zur Kürzung der Pensionsrückstellung führt, typisierend dann auszugehen, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 v.H. der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt. Ansprüche aus der Rentenversicherung, die in einem früheren Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber entstanden waren, sind dabei nicht einzubeziehen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; EStG § 6a Abs. 3 ; BetrAVG § 5 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Tantiemezahlungen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen und in welcher Höhe Pensionsrückstellungen gebildet werden können.