FG Niedersachsen - Urteil vom 22.10.2002
6 K 34/01
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
DB 2003, 416
DStRE 2003, 480
EFG 2003, 120
GmbHR 2003, 429

Tantiemeberechnung; Verlustvortrag; Fremdvergleich; Gewinnverschiebung

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.10.2002 - Aktenzeichen 6 K 34/01

DRsp Nr. 2003/663

Tantiemeberechnung; Verlustvortrag; Fremdvergleich; Gewinnverschiebung

Die Nichtberücksichtigung von Verlustvorträgen bei einer Tantiemeberechnung führt nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn die Regelung hinreichend klar und eindeutig vereinbart war und dem Fremdvergleich standhält. Das gilt jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch wirtschaftlich nicht begründete Ausübung von Bilanzierungswahlrechten Gewinnverschiebungen vorgenommen werden und dadurch Gewinnabsaugungen tatsächlich nicht erwirtschafteter Gewinne entstehen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Nichtberücksichtigung des Verlustvortrages bei der Berechnung der Tantiemen der Gesellschafter-Geschäftsführer zu verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) führt.

Die Klägerin wurde durch notariellen Vertrag vom 30.12.1991 als GmbH mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründet. Unternehmensgegenstand ist der Verkauf von und der Handel mit Elektrogeräten sowie die Ausführung aller Arten von Elektroarbeiten und -reparaturen. Gesellschafter waren seit Beginn der Elektromeister H. mit einer Stammeinlage von 35.000 DM und dessen Sohn, der Elektroinstallateur E. mit einer Stammeinlage von 15.000 DM.