FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 13.07.2000
1 K 259/96
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 ;

Tantiemenvereinbarung und verdeckte Gewinnausschüttung

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 13.07.2000 - Aktenzeichen 1 K 259/96

DRsp Nr. 2001/2505

Tantiemenvereinbarung und verdeckte Gewinnausschüttung

Die Vereinbarung, die Tantieme betrage "15 % des Gewinns vor Steuern" ist klar und eindeutig, wenn aufgrund mehrjähriger tatsächlicher und gleichbleibender Übung erkennbar ist, dass die Bemessungsgrundlage der Tantiemen nach dem Schema "Einheitsbilanzgewinn + Körperschaftsteuer + Gewerbesteuer + Tantiemen" ermittelt worden ist.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt die Herstellung und den Vertrieb von Kunststoffteilen. Ihr Stammkapital wird zu jeweils 25.000 DM von HV und JW gehalten, der auch Geschäftsführer der Klägerin ist.

Die Klägerin schloß mit ihren beiden Gesellschaftern Arbeitsverträge, die jeweils gleichlautend unter § 4 c als Vergütungsbestandteil folgende Vereinbarung vorsahen (Bl. 16, 42 ff. Dok):

..."eine Tantieme in Höhe von 15 % des Gewinns vor Steuern; Vorschüsse auf die Tantieme können nach Bedarf gezahlt werden. Im übrigen erfolgt die Auszahlung jährlich bei Aufstellung der Bilanz für das vergangene Geschäftsjahr."