FG München - Urteil vom 26.05.2006
6 K 835/04
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 ;

Tantiemezahlung trotz eines bestehenden Verlustvortrags als verdeckte Gewinnausschüttung

FG München, Urteil vom 26.05.2006 - Aktenzeichen 6 K 835/04

DRsp Nr. 2006/20802

Tantiemezahlung trotz eines bestehenden Verlustvortrags als verdeckte Gewinnausschüttung

Verspricht eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Gewinntantieme, so muss ein bei ihr bestehender Verlustvortrag jedenfalls dann in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, wenn der tantiemeberechtigte Geschäftsführer für den Verlust zumindest mitverantwortlich war. Andernfalls liegt in der Höhe des Differenzbetrags zwischen der tatsächlich zu zahlenden Tantieme und derjenigen, die sich bei Berücksichtigung des Verlustvortrags ergeben hätte, eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob Tantiemezahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu beurteilen sind.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine 1994 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), an der bis September 2001 Herr AB und Frau CD jeweils zu 50 % beteiligt waren.

Beide Gesellschafter waren in den Streitjahren (1998 und 1999) zu Geschäftsführern bestellt. Die gleichlautenden Anstellungsverträge, jeweils vom 23. Dezember 1994, sahen unter § 2 c) Folgendes vor: