BAG - Urteil vom 24.02.2021
10 AZR 236/19
Normen:
BGB § 286; BGB § 288; EStG § 3b; SvEV § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FTG NRW § 2; MTV Brot- und Backwarenindustrie NRW § 3; MTV Brot- und Backwarenindustrie NRW § 4; MTV Brot- und Backwarenindustrie NRW § 6;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 06.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1001/18
ArbG Duisburg, vom 22.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 977/18

Tarifauslegung nach dem WortlautFeiertagszuschläge für Feiertage nach dem Recht des BeschäftigungsortsHohe Feiertage nach tariflicher Festsetzung ungeachtet des jeweiligen LandesrechtsVerurteilung zu einer Nettozahlung nur im Ausnahmefall einer NettolohnvereinbarungTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 10 AZR 130/19 v. 24.02.2021

BAG, Urteil vom 24.02.2021 - Aktenzeichen 10 AZR 236/19

DRsp Nr. 2021/10151

Tarifauslegung nach dem Wortlaut Feiertagszuschläge für Feiertage nach dem Recht des Beschäftigungsorts "Hohe Feiertage" nach tariflicher Festsetzung ungeachtet des jeweiligen Landesrechts Verurteilung zu einer Nettozahlung nur im Ausnahmefall einer NettolohnvereinbarungTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 10 AZR 130/19 v. 24.02.2021

1. Bei der Auslegung eines Tarifvertrags ist grundsätzlich von seinem Wortlaut auszugehen. Dabei ist vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen, wenn die Tarifvertragsparteien einen Begriff nicht eigenständig definieren oder erläutern. Bei Verwendung eines Fachbegriffs ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien mit diesem Begriff dessen allgemein üblichen Sinn verbinden wollten. Bei mehrfacher Verwendung eines bestimmten Begriffs ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien stets die gleiche Bedeutung beibehalten wollten. 2. Tarifvertragliche Regelungen über Feiertagszuschläge knüpfen regelmäßig an die gesetzlichen Feiertage nach dem Recht des Landes an, in dem der Beschäftigungsort liegt. Abweichende Regelungen müssen deutlich erkennbar sein.