Zu entscheiden ist, ob die Tarifbegrenzungsvorschrift des § 32 c EStG auch die gewerblichen Einkünfte begünstigt, die die Klägerin als Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften bezogen hat, an denen sie zu 100 % beteiligt ist und mit denen keine Ergebnisabführungsverträge bestehen (sogenannte gewerbesteuerliche Organschaft).
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