FG Köln - Urteil vom 11.05.2000
7 K 1394/98
Normen:
EStG § 32c; GewStG § 7 ; GewStG § 9 Nr. 2 ; AO 1977 § 179 Abs. 2 ; AO 1977 § 179 Abs. 2 S 2; AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; AO 1977 § 182 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1134
GmbHR 2000, 1209

Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften - Bindungswirkung der bei der Untergesellschaft als tarifbegünstigt festgestellten Gewinnanteile für die Gewinnfeststellung bei der Obergesellschaft

FG Köln, Urteil vom 11.05.2000 - Aktenzeichen 7 K 1394/98

DRsp Nr. 2001/1931

Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften - Bindungswirkung der bei der Untergesellschaft als tarifbegünstigt festgestellten Gewinnanteile für die Gewinnfeststellung bei der Obergesellschaft

1. Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte im Sinne des § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO sind auch Feststellungen darüber zu treffen, ob und welche gemeinschaftlichen Einkünfte ordentliche (regelbesteuerte) oder außerordentliche (steuerbegünstigte) Einkünfte darstellen, einschließlich der Frage, ob und inwieweit gewerbesteuerpflichtige Einkünfte der Tarifbegrenzung des § 32c EStG unterliegen. 2. Die gesonderte und einheitliche Feststellung der der Tarifbegünstigung im Sinne des § 32 c EStG unterliegenden Gewinnanteile der Obergesellschaft an der Untergesellschaft hat zugleich gemäß § 182 AO bindende Wirkung für die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung auf der Ebene der Obergesellschaft.

Normenkette:

EStG § 32c; GewStG § 7 ; GewStG § 9 Nr. 2 ; AO 1977 § 179 Abs. 2 ; AO 1977 § 179 Abs. 2 S 2; AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; AO 1977 § 182 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang die Gewinnanteile der Klägerin an der Firma ....... GmbH & Co. KG in den Streitjahren der Tarifbegrenzung gemäß § 32 c Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen.