BFH - Beschluß vom 03.03.1998
IV B 49/97
Normen:
EStG § 32c Abs. 2 ; GewStG § 2 Abs. 2 S. 2, § 9 Nr. 2 a ;
Fundstellen:
BB 1998, 1197
BFH/NV 1998, 1024
BFHE 185, 418
BStBl II 1998, 608
DB 1998, 1211
Vorinstanzen:
FG Köln,

Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte in Organschaftsfällen

BFH, Beschluß vom 03.03.1998 - Aktenzeichen IV B 49/97

DRsp Nr. 1998/8079

Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte in Organschaftsfällen

»Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 32c EStG auf Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an eine Personengesellschaft Anwendung findet, wenn diese gewerbesteuerrechtlich, nicht aber körperschaftsteuerrechtlich Organträgerin der Kapitalgesellschaft ist.«

Normenkette:

EStG § 32c Abs. 2 ; GewStG § 2 Abs. 2 S. 2, § 9 Nr. 2 a ;

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin), eine GmbH & Co. KG, betreibt den Handel mit ... .

Komplementärin ohne Kapitalanteil ist die X Geschäftsführungs-GmbH, Kommanditisten sind LX, DX und BX. LX, DX und BX halten zugleich im Sonderbetriebsvermögen sämtliche Geschäftsanteile der P-GmbH. Wirtschaftsjahr sowohl der Antragstellerin als auch der GmbH ist der Zeitraum vom 1. Mai eines Jahres bis zum 30. April des Folgejahres. Zwischen der Antragstellerin und der GmbH bestand ein (nicht im Handelsregister eingetragener) Ergebnisabführungsvertrag, der zum 30. April 1991 gekündigt wurde.